Liebe Sportkameradin, lieber Sportkamerad,
wir freuen uns, dass Sie sich für eine Mitgliedschaft beim SV Evenkamp e.V. interessieren. Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema Mitgliedschaft im SV Evenkamp e.V.
Anmeldung
Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Sportverein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Mitgliedsantrag SV Evenkamp e.V.) – bei Minderjährigen auch von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet – an die Mitgliederverwaltung zu richten. Den Aufnahmeantrag (Mitgliedsantrag SV Evenkamp e.V. ) sowie die Einwilligung in die Datenverarbeitung bitte ausdrucken, vollständig in Großbuchstaben ausfüllen und unterschrieben an die Geschäftsstelle schicken oder einem Vorstandsmitglied persönlich aushändigen.
Versicherung
Nach erfolgter Beitragszahlung sind Sie über die Sporthilfe Niedersachsen umfassend abgesichert. Diese speziell für den Sportbetrieb entwickelte Absicherung deckt praktisch den gesamten Vereinsbetrieb ab:
- Versicherungsschutz für Mitglieder, Trainer/Übungsleiter
- Mitversichert ist auch der Weg zu oder von Veranstaltungen
- Umfasst die Veranstaltungen des Vereins, einschließlich Training.
Alle Details zur Sportversicherung finden Sie auf den Seiten der ARAG Sportversicherung:
https://www.arag.de/versicherungen/vereine-verbaende/sport/niedersachsen/sportversicherung/
Gebühren / Beiträge
Die Aufnahme beim SV Evenkamp e.V. ist gebührenfrei. Die aktuellen Mitgliedsbeiträge entnehmen Sie bitte dem Aufnahmeantrag (Mitgliedsantrag SV Evenkamp e.V.). Der Beitrag wird jährlich von Ihrem Konto abgebucht.
Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe beziehen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre wird für die Teilnahme an Sport, Spiel und Kultur ein Betrag von monatlich bis zu 15,00 Euro übernommen, z. B. als Vereinsbeitrag für den Sportverein.
Wer Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen möchte, wendet sich bitte an die Stelle, die auch die Hauptleistung bewilligt hat.
Wir würden uns freuen, Sie bald beim SV Evenkamp e.V. begrüßen zu können.
Geschäftsstelle SV Evenkamp e.V.
Evenkamper Str. 30
49624 Löningen
Tel.: 0157 58788745
E-Mail: Mail
Internet: www.sv-evenkamp.de
Satzung des Sportverein Evenkamp e.V. (.pdf Version bitte anklicken)
- 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Sport-Verein Evenkamp e.V.“, – kurz SV Evenkamp e.V. – und hat seinen Sitz in Evenkamp.
- Die Vereinsfarben sind Grün – Weiß
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und gehört durch diesen dem Deutschen Sportbund e.V. an.
Die Abteilungen des Vereins gehören den entsprechenden Dachverbänden des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und deren Bezirks- und Kreisorganisationen an.
- 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Errichtung von Sportanlagen.
Die überwiegend betriebene Sportart ist Fußball.
- Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Rechtsgrundlage
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung sowie aller Satzungen der Bünde und Verbände, denen der SV Evenkamp angehört, geregelt.
- Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen sich ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht die satzungsmäßig befugten Organe des Vereins oder der Sportorganisationen die Genehmigung dazu erteilen.
- 4 Gliederung des Vereins
- Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, denen unterschiedliche Altersgruppen angehören bzw. die die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
- Der Vorstand kann in die Gliederung der Abteilungen eingreifen, wenn Zweckmäßigkeitsgründe dies erfordern, vor allem, um die Wirtschaftlichkeit des Sportbetriebes in den Abteilungen sicherzustellen. Er muss eingreifen, wenn die Erfüllung der Vorschriften dieser Satzung oder der Satzungen der Sportorganisationen nicht gewährleistet oder gefährdet ist.
- Die Abteilungen können nur mit Zustimmung des Vorstandes Anschaffungen vornehmen, Vereinseigentum veräußern und Verbindlichkeiten eingehen.
- Ein Sondervermögen oder Sondereigentum der Abteilungen besteht nicht.
- Jedes Mitglied des SV Evenkamp kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
- 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im SV Evenkamp kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, wenn sie sich zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung verpflichtet. Die Verpflichtung kann schriftlich vorgenommen werden.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes erworben.
Ein derartiger Beschluss ist nur dann wirksam, wenn der darum Ersuchende den Vereinsbeitrag für das laufende Kalenderjahr entrichtet bzw. wenn der Vorstand davon Befreiung erteilt.
- 6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
- 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt zum Schluss eines Kalenderjahres.
- durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
- Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
- 8 Ausschließungsgründe
- Die Ausschließung eines Mitgliedes (§7,1b) kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:
- wenn die in § 10 aufgeführten Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
- wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Abgaben, trotz Ermahnung nicht nachkommt.
- wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzungen schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
- Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben. Er ist zu dieser Sitzung in der gleichen Weise zu laden wie die Vorstandsmitglieder.
- Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
- 9 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über achtzehn Jahren berechtigt;
- die vereinseigenen Einrichtungen und Geräte nach den dafür gültigen Bestimmungen zu benutzen;
- an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen auszuüben;
- vom Verein die Vornahme eines geeigneten Versicherungsschutzes gegen Sportunfälle zu verlangen, soweit die Bestimmungen des Landessportbundes Niedersachen e.V. und dessen Fachverbänden die Vornahme eines solchen Versicherungsschutzes für den Verein verbindlich machen.
- 10 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- Die Satzung des SV Evenkamp, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., die Satzungen der Fachverbände, soweit er deren Sportarten ausübt, sowie auch die Beschlüsse dieser Organisationen zu befolgen;
- Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
- Die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge und Abgaben möglichst im Einzugsverfahren zu entrichten;
- An allen sportlichen Veranstaltungen seiner Abteilung nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
- In allen aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sich den Anordnungen und Entscheidungen der satzungsmäßig berufenen Organe des SV Evenkamp und des Deutschen Sportbundes e.V., des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Fachverbände zu unterwerfen.
- 11 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung;
- Der Vorstand;
- Die Obleute der Abteilungen;
- Die Ortsvertreter;
- Die Ehrenmitglieder des Vorstandes.
- Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
- Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch ihre Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
- 12 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies wenigstens 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand geschäftsführendem im Sinne des § 26 BGB beantragt.
- Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung können alle Gegenstände der Jahreshauptversammlung sein.
- 13 Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen.
- Regelmäßige Gegenstände ihrer Beratung und Beschlussfassung sind:
- Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenprüfungsberichtes;
- Die Entlastung des Vorstandes;
- Die Wahl des Vorstandes, der Obleute, der Ortsvertreter und der Kassenprüfer;
- Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
- Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und sonstiger Abgaben.
- Die Einladung der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 1 Woche durch Aushang im Vereinslokal.
Zusätzlich kann die Versammlung im Lokalteil der Münsterländischen Tageszeitung (MT) bekannt gemacht werden, diese Form der Einberufung hat jedoch auf die Wirksamkeit keinen Einfluss.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einladung zur Jahreshauptversammlung bezeichnet worden ist.
- Anträge, über die auf der Jahreshauptversammlung abgestimmt werden soll, müssen beim geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB spätestens 3 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
- Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
- Die Abstimmung über alle Anträge erfolgt offen. Personenwahlen können auf Antrag von mindestens 2 der erschienen Mitglieder in geheimer Abstimmung erfolgen.
- Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer (Geschäftsführer) zu unterzeichnen ist.
- Die Vorschriften über Ladung, Anträge und Beschlussfassungen bei der Jahreshauptversammlung gelten sinngemäß für die Mitgliederversammlung und die Versammlungen der Mitglieder einer Abteilung.
- 14 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- Dem 1. Vorsitzenden.
- Dem 2. Vorsitzenden.
- Dem 3. Vorsitzenden.
- Dem Geschäftsführer (Schriftführer)
- Dem Kassierer.
- Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt; im Übrigen erfolgt die Vertretung gemeinsam durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
- Neuwahlen zum Vorstand finden nur bei dem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes statt und nur für das dadurch frei gewordenen Vorstandsamt.
- Weiterhin besteht die Möglichkeit auf der Jahreshauptversammlung Beisitzer in den erweiterten Vorstand zu wählen.
- 15 Obleute der Abteilungen
- Die Obleute der einzelnen Abteilungen werden von der Jahreshauptversammlung gewählt.
- Die Aufgabe der Obleute ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Abteilung zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüssen innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
- Die Obleute des Vereins werden regelmäßig zu Vorstandssitzungen eingeladen und haben hier beratende Funktion.
- Neuwahlen finden nur bei dem Ausscheiden eines Obmannes statt und nur für das dadurch frei gewordene Amt.
- 16 Ortsvertreter
- Die Ortsvertreter werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Es sollte möglichst aus jeder Ortschaft des Einzugsbereiches des SV Evenkamp mindestens ein Mitglied diesem Gremium angehören.
- Die Ortvertreter werden regelmäßig zu den Vorstandssitzungen eingeladen und haben hier beratende Funktion.
- Neuwahlen finden nur beim Ausscheiden eines Ortsvertreters statt und nur für das dadurch frei gewordene Amt.
- 17 Ehrenmitglieder des Vorstandes
Die Jahreshauptversammlung kann ein ausscheidenes Vorstandsmitglied zum Ehrenmitglied des Vorstandes ernennen. Der Verein kann gleichzeitig nur einen Ehrenvorsitzenden haben.
- 18 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte nach den Vorschriften dieser Satzung. Er kann eine Disziplinarordnung beschließen.
- Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern des Vorstandes deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzten.
- Der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende, beruft und leitet die Versammlungen des Vorstandes und der Mitglieder.
Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder mindestens zwei seiner Mitglieder dies begehren. Er muss wenigstens einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten.
- Der 1.Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Ausschüssen, die der Vereins-vorstand oder die Abteilungen bilden, sowie in den Abteilungsversammlungen. Er kann andere Vorstandsmitglieder ermächtigen, an den Sitzungen solcher Ausschüsse und der Abteilung teilnehmen, und sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung vertreten lassen.
- Der Kassierer führt verantwortlich die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat in den Sitzungen des Vorstandes unaufgefordert über die Kassenlage zu berichten. Ihm obliegt die Ausarbeitung des Haushaltsplanes und dessen Überwachung in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
- Über Geldausgaben beschließt der Vorstand. In eiligen Fällen können der 1. Vor-sitzende bzw. dessen Vertreter und der Kassierer Geldausgaben vornehmen.
- Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Vereinskasse sowie die Kassenbücher, Kassenbelege und die Unterlagen der sonstigen Vermögensverwaltung zu prüfen.
Dem Vorstand ist zu berichten. Eine Kassenprüfung ist vor der Jahres-hauptversammlung durchzuführen.
- Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins nach Maßgabe der Beschlussfassung des Vorstandes. Über die Beschlüsse der Jahreshaupt- und der Mitgliederversammlung führt der Geschäftsführer eine Niederschrift, die von ihm und dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Bestimmte Aufgaben der Punkte §18,3 - §18,8 können durch Vorstandsbeschluss auf den erweiterten Vorstand übertragen werden.
- 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach 3 Jahren hälftig an die Grundschule Evenkamp und den Kindergarten St. Johannes, Evenkamp, die bzw. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Vereinsvermögen kann erst nach 3 Jahren verwendet werden, wenn sich in dieser Zeit kein neuer Sportverein im Einzugsbereich des Dorfvereins St. Johannes, Evenkamp gegründet hat. Solange muss das Vermögen auf einem Treuhandkonto verwaltet werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die die Vereinsauflösung beschließt, hat außerdem 3 Personen zu wählen, die die Verwaltung des Vereinsvermögens übernehmen und die Verwendung des Vereinsvermögens überwachen.
- 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
- 21 Inkrafttreten dieser Satzung
Vorstehende Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Jahreshauptversammlung in Kraft. Alle zu diesem Zeitpunkt gültigen vereinsinternen Bestimmungen oder Abmachungen treten gleichzeitig außer Kraft.
Evenkamp, den 27.05.2018
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(Ort, Datum)